Trennung und Scheidung
Trennung und Scheidung sind immer schmerzliche Einschnitte, denn sie sind, auch wenn die Scheidung unvermeidlich sein mag, immer ein gescheiterter Lebensplan.
Trennung und Scheidung ziehen aber auch weitreichende, juristische Konsequenzen nach sich, die Sie nicht allein bewältigen können. Sie benötigen dafür einen versierten Fachanwalt für Familienrecht.
Ich bin seit langen Jahren als Rechtsanwalt für Familienrecht in Bonn tätig, seit 2001 auch als Fachanwalt für Familienrecht. Umgangssprachlich wird hier auch häufig die Bezeichnung Scheidungsanwalt verwendet.
Zur Erlangung der Berechtigung, sich als Fachanwalt für Familienrecht zu bezeichnen, ist nicht nur ein umfangreicher Fachanwaltslehrgang zu absolvieren, vielmehr sind gegenüber der Rechtsanwaltskammer jährliche Fortbildungen nachzuweisen, mit denen sich der Fachanwalt über Gesetzesänderungen und die jeweilige Rechtsprechung mit ihren Windungen oder Wendungen auf dem Laufenden zu halten hat.
Im Folgenden gebe ich Hinweise zu grundlegenden Dingen:
Trennung – Bevor es zu einer Scheidung kommen kann, müssen die trennungswilligen Eheleute zunächst ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr soll der Prüfung dienen, ob die Eheleute wirklich von einem endgültigen Scheitern ihrer Ehe überzeugt sind.
Für die Trennung gilt entsprechend, was Schiller über die Eheschließung gesagt hat:
„Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich das Herz zum Herzen findet.“
Für den Scheidungswilligen gilt entsprechend
„Drum prüfe jeder, der sich trennt, ob er die Scheidungsfolgen kennt“.
Ich rate jedem, sich schon vor der Trennung über die möglichen Folgen von Trennung und Scheidung beraten zu lassen, möglichst natürlich von einem Fachanwalt für Familienrecht in Bonn.
Die meisten Scheidungswilligen lassen sich anwaltlich erst nach der Trennung überhaupt das erste Mal beraten. Das ist falsch. Ich erinnere mich an zahlreiche Fälle, in denen ich Eheleute -Mann oder Frau- nach der Trennung über die Scheidungsfolgen beraten habe, als „die Tür schon zu war“. Und viele haben, über die Scheidungsfolgen beraten, reuevoll bekundet, dass sie sich nie getrennt hätten, wenn sie die Scheidungsfolgen gekannt hätten. Da war es aber meist schon zu spät.
Welches sind nun die Scheidungsfolgen?
Hauptstreitpunkte sind der Trennungsunterhalt oder Auseinandersetzungen über das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Bedenken Sie, dass -auch unabhängig von ihrem Alter- Hauptleidtragende einer Trennung Ihre gemeinsamen Kinder sind, die für die Trennung und Scheidung ihrer Eltern am wenigsten können und die sich regelmäßig wünschen, dass ihre Eltern zusammenbleiben mögen.
Wenn Sie gleichwohl Trennung und Scheidung für unvermeidbar halten, dann hilft Ihnen ein verantwortungsbewusster Fachanwalt für Familienrecht, die dann unvermeidbare Regelung der Scheidungsfolgen so herbeizuführen, dass das Leid der Kinder nicht vergrößert wird, sondern sich beide Eltern ihrer fortdauernden gemeinsamen Verantwortung für das Kind bewusst bleiben.
Es gibt leider Anwälte, deren Ziel es ist, die Scheidung in aller Härte nicht nur in Bezug auf die zu regelnden Unterhalts- und Vermögensfragen, sondern eben auch über Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für gemeinsame Kinder zu führen.
Dann bleiben Kinder häufig „auf der Strecke“, obwohl Richtschnur für die Regelung dieser Fragen immer das Kindeswohl sein soll, eigentlich sein muss.
Im Falle der Scheidung ist der Regelfall, dass beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das ist richtig und gut, kann aber nur klappen, wenn beide Eltern auch nach Trennung und Scheidung unter Zurückstellung manch eigener Wünsche und Vorstellungen immer das Wohlbefinden des Kindes im Auge behalten und ständige Auseinandersetzungen über Belange des Kindes, seien es Urlaube, Schulwahl oder Umgangsrecht vermeiden.
Unterhalt– Dieses Rechtsgebiet ist viel zu umfangreich und komplex, als dass es in einer solchen Zusammenfassung auch nur annähernd dargestellt werden könnte. Deshalb ist gerade hier ein Fachanwalt für Familienrecht ein unverzichtbarer Ratgeber.
Unterhaltsfragen sind in jedem Trennungs- und Scheidungsfall zu regeln, in dem nicht beide Eheleute ein gleiches oder annähernd gleiches Einkommen erzielen.
Unterhalt ist für beide Eheleute von zentraler und die Zukunft gestaltender Bedeutung. Der Besserverdienende und deshalb Unterhaltspflichtige vermindert seinen finanziellen Spielraum zwangsläufig um dasjenige, was er an Unterhalt zu zahlen hat. Der Schlechterverdienende und deshalb Unterhaltsberechtigte ist in den meisten Fällen dringend auf den ihm zufließenden Unterhalt angewiesen.
Da der Unterhalt unter anderem von der Dauer der Ehe abhängig ist, können sich die daraus ergebenden finanziellen Probleme über einen langen Zeitraum erstrecken. Mag es beispielsweise bei einem Verkehrsunfall- nicht lebensentscheidend sein, ob der Schadensersatz, den man zu beanspruchen hat, sich nun auf 3.000,00 € oder 4.000,00 € beläuft, verändert der Unterhalt je nach Höhe und Dauer die Lebensumstände nachhaltig.
Von einem Fachanwalt für Familienrecht in Bonn betreut, können diese Probleme im Rahmen von Gesetz- und Rechtsprechung abgemildert und / oder zeitlich begrenzt werden.
Vermögensauseinandersetzung / Zugewinn – Noch nicht die Trennung, sehr wohl aber die Scheidung führt in vielen Fällen zu einer Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, zu dem selbstverständlich auch das Eigenheim / die Eigentumswohnung gehört.
Diese Auseinandersetzung findet im Rahmen des Zugewinnausgleichs statt, der nur dann nicht erforderlich ist, wenn die Ehegatten in einem formwirksamen notariellen Vertrag Gütertrennung vereinbart haben.
Auch der Zugewinnausgleich ist ein „viel zu weites Feld“, um an dieser Stelle auch nur ansatzweise skizziert werden zu können.
Schematisch bedeutet der Zugewinnausgleich, dass die Eheleute sich wechselseitig Auskunft über das Vermögen zu erteilen haben, über das sie zu Beginn der Ehe (Stichtag ist also der Tag der Eheschließung) verfügten, sowie über das Vermögen, über das sie zum Zeitpunkt des Endes der Ehe verfügen. Stichtag insoweit ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner / die Antragsgegnerin.
Zu beauskunften ist darüber hinaus das jeweilige Vermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der (voraussichtlich) Zugewinnausgleichspflichtige sein Vermögen zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und dem der Zustellung des Scheidungsantrags zu Lasten des Ausgleichsberechtigten gezielt vermindert. Wenn zwischen diesen Zeitpunkten nicht erklärbare Vermögensminderungen eingetreten sind, wird dieser Betrag dem Endvermögen hinzugerechnet.
Nachdem nun also die jeweiligen Auskünfte über Anfangs- und Endvermögen erteilt sind, ist zu prüfen, welcher Ehepartner den höheren Zugewinn erzielt hat. Die Hälfte dieses so ermittelten Betrages schuldet er dem anderen Ehegatten als Geldbetrag.
Es ist also, falls Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (was Sie immer tun, wenn Sie das eheliche Güterrecht nicht notariell abweichend geregelt haben), nicht so, dass beiden Eheleuten „alles zu ½ gehört“.
Es ist lediglich der Zugewinn als Geldsumme auszugleichen.
Wie die Auskünfte und worüber sie detailliert zu erteilen sind, das wird Ihnen der Fachanwalt für Familienrecht in Bonn erklären.
Versorgungsausgleich – Der Versorgungsausgleich hat nichts mit dem Zugewinnausgleich zu tun. Er betrifft den Ausgleich der Ruhegeldanwartschaften, die die Eheleute jeweils während der Ehezeit erworben haben. Das geschieht in der Weise, dass die Eheleute gegenüber dem Gericht Auskunft darüber zu erteilen haben, welche Renten-, Pensions- oder sonstigen Ruhegeldanwartschaften sie während der Ehezeit erworben haben. Das Gericht holt dann von Amtswegen bei den jeweiligen Versorgungsträgern die erforderlichen Auskünfte ein. Jeder Ehegatte hat dem anderen Ehegatten die Hälfte derjenigen Ruhegeldanwartschaften zu übertragen, die er während der Ehezeit erworben hat. Das führt dazu, dass jeder Ehegatte einen Teil seiner Ruhegeldanwartschaften abzugeben und vom anderen Ehegatten zusätzliche Anwartschaftsrechte erhält.
Auch der Versorgungsausgleich ist eine komplizierte Materie, weil verschiedene Einzelsysteme aus dem Familienrecht, aus der Alterssicherung, aus der Versicherungsmathematik sowie dem Steuer- und Bilanzrecht zusammenkommen.
Ggf. empfiehlt sich in schwierigen Fällen die Hinzuziehung eines Rentenberaters, bei dessen Auswahl ich Ihnen selbstverständlich behilflich wäre.
Steuerrecht – Trennung und Scheidung haben zwangsläufig steuerrechtliche Folgen. So verändern sich die Steuerklassen. Beispielsweise haben Eheleute, die bisher nach den Steuerklassen III und V versteuert haben zukünftig regelmäßig die Steuerklasse I oder II. Steuerrechtliche Folgen kann die Übertragung der bisher im hälftigen Miteigentum stehenden Immobilie auf einen der Ehegatten nach sich ziehen. Hier empfiehl Ihnen jeder verantwortungsbewusste Fachanwalt für Familienrecht, sofern er nicht selbst Steuerrechtler ist, die Hinzuziehung eines Steuerberaters, damit Sie vor vermeidbaren Steuerbelastungen geschützt sind.
Sie sehen: Trennung und Scheidung haben weitreichende Folgen unterschiedlichster Art. Die menschliche Seite müssen Sie selbst bewältigen, aber ein erfahrener und umsichtiger Fachanwalt für Familienrecht wird alles dafür tun, dass diese Belastungen nicht durch unnötige Auseinandersetzungen verschärft werden. Die juristischen Folgen werden Sie ohnedies ohne anwaltlichen Beistand nicht regeln können.
Sie mögen manches von dem, was ich Ihnen aufgezeigt habe, selbst schon „gegoogelt“ haben. Lassen Sie sich nicht täuschen: Das Familienrecht ist zu komplex, zu verzweigt und zu sehr im Fluss, als dass Google Ihnen wirklich wirksam helfen könnte.
Für das Scheidungsverfahren selbst benötigen Sie ohnedies einen Rechtsanwalt. Je früher Sie ihn einschalten, klugerweise schon vor der Trennung, umso besser und wirksamer können Sie beraten werden.